Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn
Oberschule Richard Ungermann Velten 1972
Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn
Oberschule Richard Ungermann Velten 1972
in der Fassung
vom 07. September 2003
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn Oberschule Richard Ungermann Velten
1972 "
2. Der Gerichtsstand ist Oranienburg
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Der Sitz des Vereins Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn
Oberschule Richard Ungermann Velten 1972 ist Velten
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt gemeinnützige Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Präsentation
der vereinseigenen Modelleisenbahnanlagen und weiterer
Maßnahmen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
die Schaffung und Unterhaltung von Modelleisenbahnenanlagen sowie
die fachliche Beratung und Betreuung von Modellbahnern.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a. Mitglied kann jede Person werden, welche das dreizehnte
Lebensjahr erreicht hat.
Bei Personen unter 18 Jahren muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
schriftlich vorliegen.
b. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand
beantragt werden. Die Mitglieder entscheiden über
die Aufnahme in geheimer Wahl (Abstimmung) bei einfacher Mehrheit. Gründe,
die zur Ablehnung geführt haben, brauchen nicht benannt werden.
2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Der Austritt ist zum Ende eines jeden
Quartals möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Nach Beendigung
der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprche aus dem Vereinseigentum seitens
des ausgetretenen Mitgliedes.
b) Durch den Tod
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung
verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger
als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse
nicht befolgt oder ein sonstiges
vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss
bedarf der Zweidrittelmehrheit des
 Vorstandes. Er ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben
mit Rückschein
zuzustellen.Gegen den Ausschluss kann das Mitglied
innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung
über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand in schriftlicher Form
einlegen bzw. erheben. Über den Einspruch entscheidet in einfacher Mehrheit
die Mitgliederversammlung.
Nach Ausschluss des Mitgliedes bestehen keine Ansprüche
aus dem Vereinseigentum seitens des ausgeschlossenen
Mitgliedes. Sofern der Mitgliedsbeitrag nicht fristgemäß entrichtet
wird, ruht die Mitgliedschaft.
3. Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich
um das Wohl
des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die
Ernennung geschieht durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Natürliche und juristische Personen können " Fördernde
Mitglieder " des Vereins werden, wenn sie die
Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
Für die Aufnahme ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
erforderlich.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den
Monatsbetrag in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Der Verein ist nicht
verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
muss mindestens einmal im Jahr
als Jahreshauptversammlung stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, auf Beschluss
des Vorstandes
oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
einen schriftlichen Antrag stellen.
3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom Vorstand
geleitet.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher
unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung bekannt gegeben werden.
5. Die Beschlussfähigkeit ist bei Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
6. Bei der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht vorzulegen,
darin enthalten ist der Finanzplan und der Arbeitsplan.
7. Ausschließliche Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
a) Bestätigung des Jahresberichts;
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das
laufende Geschäftsjahr; Finanzplan
für das folgende Jahr und des Arbeitsplanes;
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
d) Festsetzung des Beitrages
e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des neuen Vorstandes
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzender,
Dem Stellvertreter
Dem Kassierer,
Dem Schriftführer
2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
3. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
4. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
im Amt.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt direkt mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand muss mindestens dreimal im Jahr tagen.
§ 8 Kassen & Rechnungswesen
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt
durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und
andere Einnahmen.
2. Die Führung der Kasse und Rechnungslegung erfolgen durch den Kassierer.
3. Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch zwei volljährige
Mitlieder
des Vereins.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit
aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 10 Dauerleihgaben
Dauerleihgaben müssen schriftlich festgehalten
werden durch Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder. Bei Schenkungen und Spenden wird analog verfahren.
§ 11 In Krafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 07. September 2003 beschlossen und ist ab sofort wirksam.