Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn
Oberschule Richard Ungermann Velten 1972



Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn
Oberschule Richard Ungermann Velten 1972
in der Fassung
vom 07. September 2003



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
    "Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn Oberschule Richard Ungermann Velten 1972 "

2. Der Gerichtsstand ist Oranienburg

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Der Sitz des Vereins Arbeitsgemeinschaft Modelleisenbahn
    Oberschule Richard Ungermann Velten 1972 ist Velten


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt gemeinnützige Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Präsentation der     vereinseigenen Modelleisenbahnanlagen und weiterer Maßnahmen. Der Satzungszweck     wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Modelleisenbahnenanlagen     sowie die fachliche Beratung und Betreuung von Modellbahnern.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine     Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft
    a. Mitglied kann jede Person werden, welche das dreizehnte Lebensjahr erreicht hat.
    Bei Personen unter 18 Jahren muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten     schriftlich vorliegen.
    b. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Die Mitglieder     entscheiden über die Aufnahme in geheimer Wahl (Abstimmung) bei einfacher Mehrheit.     Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, brauchen nicht benannt werden.

2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt. Dieser ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Austritt ist zum     Ende eines jeden Quartals möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Nach     Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprche aus dem Vereinseigentum     seitens des ausgetretenen Mitgliedes.
    b) Durch den Tod
    c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem     Mitgliedsbeitrag länger
    als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges
    vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit des
    Vorstandes. Er ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein
    zuzustellen.Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach     Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand in schriftlicher     Form einlegen bzw. erheben. Über den Einspruch entscheidet in einfacher Mehrheit die     Mitgliederversammlung.
    Nach Ausschluss des Mitgliedes bestehen keine Ansprüche aus dem Vereinseigentum     seitens des ausgeschlossenen Mitgliedes. Sofern der Mitgliedsbeitrag nicht fristgemäß     entrichtet wird, ruht die Mitgliedschaft.

3. Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich um das Wohl
    des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die
    Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Natürliche und juristische Personen können " Fördernde Mitglieder " des Vereins     werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.     Für die Aufnahme ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Monatsbetrag in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche  Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr
    als Jahreshauptversammlung stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, auf Beschluss des Vorstandes
    oder wenn mindestens ein Drittel der  Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom Vorstand     geleitet.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher unter     Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt     gegeben werden.

5. Die Beschlussfähigkeit ist bei Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

6. Bei der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht vorzulegen, darin     enthalten ist der Finanzplan und der Arbeitsplan.

7. Ausschließliche Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung
    a) Bestätigung des Jahresberichts;
    b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr; Finanzplan
    für das folgende Jahr und des Arbeitsplanes;
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
    d) Festsetzung des Beitrages
    e) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f) Entlastung des Vorstandes
    g) Wahl des neuen Vorstandes

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
    Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
    Dem Vorsitzender,
    Dem Stellvertreter
    Dem Kassierer,
    Dem Schriftführer

2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Rechtsverkehr.

3. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

4. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt direkt mit einfacher Mehrheit.

6. Der Vorstand muss mindestens dreimal im Jahr tagen.


§ 8 Kassen & Rechnungswesen

1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und
    andere Einnahmen.

2. Die Führung der Kasse und Rechnungslegung erfolgen durch den Kassierer.

3. Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr durch zwei volljährige Mitlieder
    des Vereins.


§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 10 Dauerleihgaben

Dauerleihgaben müssen schriftlich festgehalten werden durch Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder. Bei Schenkungen und Spenden wird analog verfahren.


§ 11 In Krafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. September 2003 beschlossen und ist ab sofort wirksam.


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